Vorsteuerabzug aus Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen

Mit seinem Urteil C-108/14, C-109/14 „Larentia + Minerva und Marenave“ vom 16. Juli 2015 stellt der EuGH nunmehr fest, dass ein volles Vorsteuerabzugsrecht aus Kosten für den Erwerb und das Halten von Beteiligungen besteht, wenn die Holding in die Verwaltung der Tochtergesellschaft eingreift und hierdurch steuerpflichtige Umsätze erbringt. Der EuGH wiederholt auch den Grundsatz, dass Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung stets zu den allgemeinen Aufwendungen gehören. Ein Nachweis, dass die Aufwendungen zu den Kostenelementen der versteuerten Ausgangsumsätzen gehören, wie ihn die Finanzverwaltung derzeit noch fordert, ist damit nicht erforderlich. Etwas anderes gelte jedoch dann, soweit mit den Kapitaltransaktionen auch Anteile an Gesellschaften erworben werden, in deren Verwaltung die Holding nicht eingreift.
Ferner stellt der EuGH fest, dass die deutschen Organschaftsregelungen zu restriktiv sind, da diese die Eingliederung von Personengesellschaften in einen Organkreis als Organgesellschaft per se ablehnen. Auch das immer wieder von Gesetz und BFH geforderte Über- und Unterordnungsverhältnis hält der EuGH für nicht mit dem Unionsrecht vereinbar.
Es bleibt mit Spannung abzuwarten, wie sich Finanzverwaltung und Rechtsprechung zu diesen Themen künftig aufstellen. Insbesondere im Bereich der Organschaft wird es wohl in den nächsten Jahren zu gravierenden Änderungen kommen (müssen).

COMMENTS

There are no comments yet.