Umsatzsteuerliche Behandlung von Miet- und Leasingverträgen

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit seinem BMF-Schreiben vom
18. März 2020 aufgrund des Urteils des Europäisches Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache „Mercedes-Benz Financial Services“ den Abschnitt 3.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert.

Hintergrund für dieses BMF-Schreiben ist, dass das Leasing nunmehr losgelöst von den ertragsteuerlichen Leasing-Erlassen umsatzsteuerlich separat behandelt und eingeordnet werden muss (handelt es sich um eine Lieferung oder eine sonstige Leistung).

Damit das Leasing als Lieferung behandelt werden kann, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein.

Der zugrundeliegende Vertrag muss zum einen ausdrücklich eine Klausel zum Übergang des Eigentums an dem betreffenden Gegenstand vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer enthalten, wobei es ausreichend ist, wenn der Kaufvertrag eine Kaufoption für den Leasinggegenstand vorsieht.

Zum anderen muss aus den Vertragsbedingungen, die zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung objektiv zu beurteilen sind, deutlich hervorgehen, dass das Eigentum an dem Gegenstand automatisch auf den Leasingnehmer übergehen soll, wenn der Vertrag bis zum Vertragsablauf planmäßig ausgeführt wird.

Erfüllt sei diese Bedingung auch bei einer formal völlig unverbindlichen Kaufoption, wenn der Vertrag dem Leasingnehmer keine echte wirtschaftliche Alternative in dem Sinne bietet und angesichts der finanziellen Vertragsbedingungen die Optionsausübung zum gegebenen Zeitpunkt in Wirklichkeit als einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit für den Leasingnehmer erscheint.

Daraus ergibt sich für Unternehmer, welche Leasingverträge geschlossen haben bzw. in der Zukunft schließen wollen, dass diese Verträge nicht mehr nur unter ertragsteuerlichen, sondern zusätzlich auch unter den neuen umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten zu prüfen sind.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.  Für vor dem 18. März 2020 abgeschlossene Leasing- und Mietverträge wird es jedoch – auch zum Zwecke des Vorsteuerabzugs – nicht beanstandet, wenn die Beteiligten Abschnitt 3.5 Abs. 5 und 6 UStAE übereinstimmend in der am 17. März 2020 geltenden Fassung anwenden.

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