Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zu den steuerlichen Maßnahmen, die als Folge der Corona-Pandemie umgesetzt wurden, am 1. April 2020 ausführliche FAQs veröffentlicht, die inzwischen mehrfach aktualisiert und ergänzt wurden. Wir möchten Ihnen hiermit eine Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen und Regelungen zur Verfügung stellen:

Die frühere Unterscheidung zwischen mittelbar und unmittelbar betroffenen Unternehmen wurde vom BMF offenbar stillschweigend aufgegeben. Das hat zur Folge, dass der Kreis der betroffenen Branchen, Unternehmen und Personen sehr weit gezogen wird. So taucht der Begriff der „unmittelbar und nicht unerheblich von der Coronakrise Betroffenen“ weiterhin in den Schreiben des BMF und der Finanzbehörden auf, jedoch genügen „plausible Angaben des Steuerpflichtigen, dass die Coronakrise schwerwiegende negative Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation hat“.

Die jeweiligen Finanzämter haben in den meisten Fällen bereits entsprechende Formulare bereitgestellt. Ausreichend ist grundsätzlich sogar ein formloses Schreiben, in dem schlüssig die wirtschaftliche Situation und die Folgen der Coronakrise für die unternehmerische oder private Situation dargelegt wird.

Inzwischen ist es in allen 16 Bundesländern möglich, die Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung auf Null herabzusetzen. Sollte dies durch ein Senden einer berichtigten Anmeldung zur Dauerfristverlängerung, in dem als Bemessungsgrundlage der Wert „0“ eingetragen wird, geschehen, wird die bereits gezahlte Sondervorauszahlung erstattet oder mit Zahllasten verrechnet, ohne dass die Wirkung der Dauerfristverlängerung entfällt.

Laut BMF soll es auch möglich sein, dass jeder, der unmittelbar und nicht unerheblich von der Coronakrise betroffen ist und bisher keine Dauerfristverlängerung hat, diese nun noch neu beantragen kann.

Eine weitere Maßnahme sieht vor, die Abgabefrist für Umsatzsteuerjahreserklärungen des Jahres 2018 für steuerlich beratende Unternehmen auf Antrag bis zum 31. Mai 2020 zu verlängern. Eine rückwirkende Fristverlängerung ab dem 1. März 2020 ist hierbei möglich. Des Weiteren werden die hierbei eventuell festgesetzten Verspätungszuschläge erlassen.

Bis auf Weiteres wird derzeit grundsätzlich auch in allen anderen Fällen von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen abgesehen.

Keine erleichternden Maßnahmen gibt es aktuell für den Erlass von Steuern. Hierbei werden nach wie vor die allgemeinen Vorschriften angewandt.

Steuerpflichtige, die durch die Coronakrise unmittelbar und nicht unerhebliche wirtschaftliche Schäden erleiden, können inzwischen auch (längstens bis zum 31. Dezember 2020) eine – im Regelfall zinsfreie – Stundung von bereits fälligen oder bis zum 31. Dezember 2020 fällig werdenden Steuern stellen (Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftssteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag). Die Antragsstellung ist jedoch erst nach deren Festsetzung möglich. Sofern ein Bezug zur Coronakrise erkennbar ist, werden keine strengen Anforderungen an den Antrag gestellt.

Ebenfalls können von der Coronakrise Betroffene vollstreckungsrechtliche Erleichterungen beanspruchen. In entsprechenden Fällen soll längstens bis zum 31. Dezember 2020 von der Vollstreckung rückständiger oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdender Steuern abgesehen werden.

Ein früheres Schreiben vom BMF (veröffentlicht am 9. März 2020) beschäftigt sich unter anderem mit steuerlichen Maßnahmen für direkt mit der Bekämpfung der Coronakrise tätigen Einrichtungen, Unternehmen und Betriebe. So wird bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Coronakrise leisten, z.B. Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr, demnach von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen. Diese Sonderregelung gelte rückwirkend ab dem 1. März 2020 bis längstens zum Jahresende.

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