Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen bei sog. gebrochener Beförderung oder Versendung

Das BMF hat in seinem Schreiben vom 7. Dezember 2015 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von sog. gebrochenen Beförderungen oder Versendungen Stellung genommen. Hierbei äußert sich das BMF sowohl hinsichtlich der Fälle eines Leistungsaustauschs zwischen nur zwei Parteien als auch der Fälle innerhalb eines Reihengeschäfts.
Gebrochene Beförderungen/Versendungen kann es laut des oben genannten BMF-Schreibens demzufolge sowohl bei einem reinen Zweiparteienverhältnis als auch innerhalb eines Reihengeschäfts geben.
Kommt es innerhalb eines Reihengeschäfts zu einer gebrochenen Beförderung bzw. Versendung in der Form, dass zum Beispiel ein Teil der Lieferstrecke durch den ersten Lieferanten und ein weiterer Teil der Lieferstrecke durch den letzten Abnehmer durchgeführt wird, so fehlt es laut BMF an der für das Reihengeschäft notwendigen Unmittelbarkeit der Warenbewegung. Daraus folgt, dass sich der Vorgang in mehrere separat zu beurteilende Einzellieferungen aufteilt.
Kommt es im Reihengeschäft allerdings zu Unterbrechungen bei der Beförderung/Versendung aus reinen Transportgründen, so ist dies für das Vorliegen eines Reihengeschäfts unschädlich, wenn der Abnehmer zu Transportbeginn bereits festgestanden hat und der Lieferer nachweist, dass sowohl ein zeitlicher als auch ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Lieferung und seiner Beförderung sowie ein kontinuierlicher Vorgang der Warenbewegung vorliegen. Hiermit konkretisiert das BMF insoweit seine bisherige Auffassung, dass gebrochene Beförderungen/Versendungen per se schädlich für die Annahme eines Reihengeschäftes sind.
Auch im reinen Zweiparteienverhältnis ist eine Unterbrechung der Versendung/Beförderung für die Beurteilung ob eine Ausfuhrlieferung oder innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt unbeachtlich, wenn der Abnehmer zu Transportbeginn bereits festgestanden hat und der Lieferer nachweist, dass sowohl ein zeitlicher als auch ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Lieferung und seiner Beförderung sowie ein kontinuierlicher Vorgang der Warenbewegung vorliegen.
Letztlich führt das BMF noch aus, dass bei einer gebrochenen Beförderung/Versendung (bei mehreren Beteiligten) aus einem anderen Mitgliedstaat ins Drittland (bei vorheriger Versendung/Beförderung ins Inland, zum Zwecke der anschließenden Verschiffung ins Drittland) nichts gegen die auf dem Recht des Abgangslandes basierende Behandlung als Reihengeschäft spricht, soweit der Unternehmer, welcher bei Nichtannahme eines Reihengeschäfts in Deutschland eine steuerbare Lieferung hätte, dies nachweist.
Eine Überprüfung der bestehenden Lieferstrukturen in Unternehmen ist damit ggf. lohnenswert und auch erforderlich, um entsprechende umsatzsteuerliche Konsequenzen zu ziehen. Auch wenn das BMF-Schreiben zweifelsfrei logistische Gestaltungsspielräume für Unternehmen eröffnet, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Betriebsprüfung Lieferstrukturen im Falle der gebrochenen Beförderung/Versendung nunmehr anders beurteilt als bisher.
Sollten Sie in diesem Zusammenhang Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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