Neues aus der EU – Maßnahmepaket im Bereich der Umsatzsteuer – Einigung bei den „Quick Fixes“ und weiteren Änderungen

Am 2.Oktober 2018 hat sich der EU-Finanzministerrat (ECOFIN) nunmehr weitgehend über die sog. „Quick Fixes“ geeinigt. Die „Quick Fixes“ sollen bestimmte praktische Probleme bei der Anwendung des europäischen Mehrwertsteuersystems beseitigen, bis ein endgültiges Mehrwertsteuersystem eingeführt wird. Sie waren von der EU-Kommission im letzten Jahr im Rahmen des Maßnahmepakets zur Einführung eines endgültigen Mehrwertsteuersystems vorgeschlagen worden, jedoch konnte bislang keine Einigung auf EU-Ebene erzielt werden.

Die beschlossenen Maßnahmen sollen ab 1. Januar 2020 gelten und stellen sich wie folgt dar:
– Neuregelungen für Konsignationslager (call-off stocks), die eine umsatzsteuerliche Registrierung des Lieferanten im Bestimmungsmitgliedstaat vermeiden sollen;
– Neuregelungen für Reihengeschäfte, bei denen grundsätzlich die erste Lieferung als „warenbewegte“ Lieferung gelten soll, sofern nicht Ausnahmen greifen;
– Neuregelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen, die die Steuerbefreiung von einer Verwendung der USt-IdNr. durch den Abnehmer und die korrekte Meldung dieser USt-IdNr. durch den Lieferer in der Zusammenfassenden Meldung abhängig machen sollen;
– Neuregelungen zu den Belegnachweisen für innergemeinschaftliche Lieferungen, die allerdings offenbar in einer separaten Verordnung geregelt werden sollen.

Die von vielen Mitgliedstaaten kritisierte Regelung des zertifizierten Steuerpflichtigen („Certified Taxpayer – CTP“) ist nicht mehr in den Maßnahmen des ECOFIN aufgenommen. Es bleibt abzuwarten, ob dieser zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Einführung des endgültigen Mehrwertsteuersystems noch einmal thematisiert wird. Des Weiteren fehlt die Regelung zu Kostengemeinschaften, die insbesondere von Frankreich gefordert wurde.

Zusätzlich zu der Einigung bei den Quick Fixes hat der ECOFIN beschlossen, dass Mitgliedstaaten, die besonders stark vom Mehrwertsteuerbetrug betroffen sind, ein generelles Reverse-Charge-Verfahren einführen können. Diese Ermächtigung ist allerdings bis zum 30. Juni 2022 befristet.

Des Weiteren hat sich der ECOFIN auf die Verordnung zur Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden geeinigt, welche ab dem 1. Januar 2020 in Kraft tritt.

Schließlich sollen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Mehrwertsteuersätze künftig auch auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen mit dem ermäßigten Steuersatz oder einem Nullsteuersatz (mit Vorsteuerabzug) besteuern dürfen. Dies würde insbesondere für elektronische Publikationen eine Gleichbehandlung mit gedruckten Medienerzeugnissen ermöglichen, was sehr zu begrüßen wäre.

Es wird erwartet, dass der Rat der Europäischen Union, nach erfolgter Stellungnahme des Europäischen Parlaments, den vereinbarten Maßnahmen zustimmt.

Wir werden Sie zu gegebener Zeit darüber informieren und stehen für Fragen gern zur Verfügung.

COMMENTS

There are no comments yet.