Neuerungen im Bereich der Umsatzsteuer zum 1. Januar 2020 – akuter Handlungsbedarf

Das neue Jahr 2020 bringt zahlreiche Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer mit sich, die teilweise höchstes Augenmerk seitens der Steuerpflichtigen verlangen, sofern bisher noch nicht geschehen.

Dies betrifft zweifelsfrei insbesondere die sog. Quick Fixes, nämlich:

  • Neuregelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen, die die Anwendung der Steuerbefreiung von einer (aktiven) Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Abnehmer und die korrekte Meldung dieser durch den Lieferer in der Zusammenfassenden Meldung abhängig machen (vgl. §§ 4 Nr. 1b, 6a, 18a UStG);
  • Neuregelung für Reihengeschäfte, bei denen grundsätzlich die erste Lieferung als „warenbewegte“ Lieferung gilt, sofern der mittlere Unternehmer den Transport beauftragt (vgl. § 3 Abs. 6a UStG);
  • Neuregelung für Konsignationslager, die eine umsatzsteuerliche Registrierung des Lieferanten im Bestimmungsmitgliedstaat vermeiden sollen (vgl. § 6b UStG);
  • Neuregelungen zu den Belegnachweisen für innergemeinschaftliche Lieferungen, die allerdings zu keinen tatsächlichen Änderungen für den Steuerpflichtigen führen (vgl. §§ 17a ff. USt-DV).

Die Änderungen aufgrund der Quick Fixes erfordern von den Steuerpflichtigen insbesondere prozessuale und systemische Anpassungen, um der Umsetzung der gesetzlichen Änderungen gerecht zu werden und diese ausreichend zu dokumentieren. So ist beispielsweise im Bereich der innergemeinschaftlichen Lieferung dafür zu sorgen, dass die von den Abnehmern verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer laufend qualifiziert beim Bundeszentralamt für Steuern abgefragt und bestätigt wird und Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie Zusammenfassende Meldungen korrekt abgegeben werden. Allein diese Anforderung erfordert eine strikte Anpassung der Unternehmensprozesse und ggf. ERP-Systeme bei den betroffenen Steuerpflichtigen.

Sofern Steuerpflichtige mit innergemeinschaftlichen Lieferungen hier noch keine entsprechenden Anpassungen vorgenommen haben, besteht hier dringender Handlungsbedarf, um die laufende umsatzsteuerliche Compliance in 2020 sicherzustellen.

Weitere Änderungen ergeben sich aus dem Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität, die insbesondere den ermäßigten Steuersatz für E-Books auf 7% betreffen sowie diverse Änderungen im Bereich der Steuerbefreiungen.  

Ferner bringt das Bürokratisierungsentlastungsgesetz III Erleichterungen für Kleinunternehmer (Anhebung der Grenze von EUR 17.500 auf EUR 22.000) und Neugründer (Aussetzung der Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Neugründer im Zeitraum 2021 bis 2026) mit sich.

Sollten Sie bei der prozessualen und systemischen Umsetzung der Quick Fixes, die höchste Priorität haben, Unterstützung benötigen oder Fragen zu den anderen Neuerungen haben, stehen wir Ihnen wie immer sehr gern zur Verfügung.

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