Neue Regelungen zum 01.01.2015 – sog. Mini-one-stop-shop Regelung

Für Unternehmen, die im B2C-Bereich (Leistungen an private Abnehmer)

  • Telekommunikationsdienstleistungen
  • Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie
  • elektronisch erbrachte Dienstleistungen

innerhalb der EU erbringen, gelten seit 1. Januar 2015 neue Regelungen zur Ortsbestimmung und zum Veranlagungsverfahren dieser Leistungen. Ab diesem Zeitpunkt wird die Umsatzsteuer dort erhoben:

  • wo sich der private Abnehmer befindet
  • und nicht mehr an dem Ort, wo der Anbieter dieser Leistungen ansässig ist.

Um zahlreiche Registrierungen für die Anbieter dieser Dienstleistungen im jeweiligen Ansässigkeitsstaat der Abnehmer zu vermeiden, erfolgt die Steuererhebung bei einer einzigen Anlaufstelle – sog. Mini-one-stop-shop (MOSS).

Wenn Sie hierzu oder zum Verfahren der Registrierung und Steuererhebung Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne über unsere Kontaktseite.

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