Innergemeinschaftliche Lieferung im Rahmen eines „Reihengeschäfts“

Der Bundesfinanzhof hat in seinen Urteilen vom 25. Februar 2015, XI R 14/15 und XI R 30/13 die Auffassung der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit der Zuordnung der bewegten Lieferung zu großen Teilen verworfen und entschieden, dass bei einem (innergemeinschaftlichen) Reihengeschäft mit drei Beteiligten ((A) Deutschland, (B) USA und (C) Finnland) und zwei Lieferungen erforderlich ist, dass bei der Zuordnung der innergemeinschaftlichen Beförderung oder Versendung des Gegenstandes zu einer der beiden Lieferungen alle objektiven Umstände des Einzelfalls gewürdigt werden müssen. Insbesondere muss hierbei festgestellt werden, ob der Ersterwerber (B) dem Zweiterwerber (C) die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, noch im Inland übertragen hat.

Sind hiernach im Reihengeschäft alle Beteiligten fremde Dritte und zudem übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Warenbewegung einer bestimmten Lieferung zuzuordnen sei, ist dies ein Indiz dafür, dass dies den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Diese Zuordnungsgrundsätze gelten nicht nur, wenn der Ersterwerber (B) den Gegenstand befördert oder versendet, sondern auch wenn der Zweiterwerber (C) den Gegenstand bei A persönlich abholt und dem Zweiterwerber (C) somit schon im Inland Verfügungsmacht verschafft wird. Folglich ist die Warenbewegung der zweiten Lieferung (B an C) zuzuordnen.

Abweichende Absichtsbekundungen der Parteien können grundsätzlich nur im Rahmen der Prüfung des Vertrauensschutzes erfolgen und sind einzelfallabhängig.

Verbleiben jedoch berechtigte Zweifel, dass der Ersterwerber (B) dem Zweiterwerber (C) die Verfügungsmacht noch im Inland verschafft hat, ist die Warenbewegung hingegen der ersten Lieferung (A an B) zuzuordnen.

Eine Reaktion der Finanzverwaltung steht bislang noch aus.

Es empfiehlt sich deshalb, die Abbildung der Reihengeschäfte unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung zu prüfen und die Kriterien dieser Rechtsprechung möglichst rechtssicher und dennoch praxistauglich umzusetzen.

Gerne stehen wir Ihnen für etwaige Fragen hierzu oder zu anderen umsatzsteuerlichen Fragestellungen zur Verfügung.

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