Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (nachfolgend „Jahressteuergesetz 2019“)

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2019 (Stand 31. Juli 2019) enthält insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer zahlreiche Änderungen und Anpassungen. Diese sind zum einen insbesondere aufgrund der Umsetzung der sog. „Quick Fixes“ (Änderungen der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) im Umsatzsteuergesetz notwendig, zum anderen teilweise auf die Rechtsprechung des EuGH und BFH zurück zu führen.  

Änderungen aufgrund der „Quick Fixes“ ergeben sich in folgenden Bereichen:

  • Neuregelung bei Reihengeschäften (§ 3 Abs. 6a UStG)
  • Verschärfung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a UStG)
  • Einführung einer umsatzsteuerlichen Regelung für sogenannte Konsignationslager (§ 6b UStG)
  • Neuregelung der Belegnachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen (§§ 17a bis 17c UStDV).

Weitere Änderungen betreffen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für e-Books und damit die Gleichstellung dieser mit Büchern, Zeitschriften und ähnlichen Schriften (§ 12 Abs. 2 Nr. 14 neu UStG). Diese Vorschrift tritt bereits am Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft und ist damit auf Umsätze ab diesem Tag anzuwenden.

Ferner ergeben sich Neuerungen im Bereich der Reiseleistungen (§ 25 UStG), die aufgrund der Unionsrechtswidrigkeit der Vorschrift eine Anpassung dieser an die EuGH-Rechtsprechung notwendig macht. Die Vorschrift gilt zukünftig auch auf Reiseleistungen im unternehmerischen Bereich („B2B“). Gleichzeitig wird die bisher zulässige Bildung einer Gesamtmarge abgeschafft (§ 25 Abs. 3 S. 3 UStG). Die Abschaffung dieser Gesamtmargenregelung wird voraussichtlich aber erst ab dem 1. Januar 2022 Anwendung finden, um den Steuerpflichtigen ausreichend Zeit für die notwendigen Umstellungen zu geben.  

Zusätzlich wird die bestehende Spezialregelung zur Ortsbestimmung für unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen (§ 3f UStG) ersatzlos aufgehoben. Es kommen damit künftig die allgemeinen Ortsbestimmungen zur Anwendung.

Schlussendlich sei noch auf die Neuaufnahme einer Steuerbefreiung für sonstige Leistungen von selbstständigen, im Inland ansässigen Zusammenschlüssen von Personen, deren Mitglieder eine dem Gemeinwohl dienende nichtunternehmerische Tätigkeit oder eine dem Gemeinwohl dienende steuerbefreite Tätigkeit ausüben (§ 4 Nr. 29 UStG-E) hingewiesen.

Es ergeben sich damit eine Vielzahl von Neuerungen oder Änderungen, die den Steuerpflichtigen geradezu dazu drängen, den hieraus notwendigen Handlungs- und Anpassungsbedarf seiner umsatzsteuerlichen Prozesse und Systemeinstellungen eingehend zu analysieren und entsprechende Umstellungen fristgerecht vorzunehmen, um seine umsatzsteuerliche Compliance auch mit Wirkung des Jahressteuergesetzes 2019 sicherzustellen.

Wenn Sie hierbei Unterstützung benötigen oder Fragen haben, stehen wir Ihnen sehr gern zur Verfügung.  

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