Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (vormals Jahressteuergesetz 2018) entfaltet seine Wirkung

Das Gesetz hat nunmehr seit 1. Januar 2019 seine Wirkung voll entfaltet und insbesondere folgende umsatzsteuerliche Aspekte mit sich gebracht:

Umsetzung des MwSt-Digitalpakets

Das sog. Digitalpaket, welches zum 1. Januar 2019 in der ersten Stufe in Kraft getreten ist, hat umsatzsteuerliche Änderung im Bereich des E-Commerce zur Folge.

Die Regelung betrifft die folgenden Leistungen an Nichtunternehmer (B2C):
– auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen
– Telekommunikations- sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen (§ 3a Abs. 5 UStG).

Bisher musste der leistende Unternehmer bei elektronischen Dienstleistungen an Nichtunternehmer (B2C) die erbrachten Leistungen dort versteuern, wo der Leistungsempfänger ansässig war.

Diese Regelung gilt ab 1. Januar 2019 nur noch für Fälle, bei denen ein Schwellenwert von EUR 10.000 (netto) überschritten wird. Berücksichtigt werden dabei sämtliche elektronischen Dienstleistungen eines Unternehmers an Nichtunternehmer in der EU. Wird dieser Schwellenwert vom Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr und im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten, kann er seine Umsätze in seinem Ansässigkeitsstaat versteuern. Sobald jedoch der Schwellenwert überschritten wird, liegt der Leistungsort automatisch im Staat des nichtunternehmerischen Leistungsempfängers. Es kommt dann allerdings nach wie vor die Meldung dieser Umsätze über das MOSS-Verfahren zur Anwendung.

Der leistende Unternehmer kann auf die Anwendung dieser Umsatzschwelle verzichten, d.h. der Leistungsort befindet sich dann weiterhin an dem Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort bzw. seinen Sitz hat. Diese Verzichtserklärung bindet den Unternehmer jedoch für mindestens zwei Kalenderjahre.

Die zweite Stufe des Digitalpakets, die weitreichende Änderungen zu grenzüberschreitenden Fernverkäufen und Dienstleistungen zur Folge haben wird, soll nach derzeitigem Stand zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Wir werden Sie diesbezüglich zu gegebener Zeit gesondert informieren.

Betreiberhaftung bei Onlinemarktplätzen

Eine weitere Änderung, die zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, hat insbesondere große Bedeutung für Betreiber elektronischer Marktplätze. Der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes haftet nämlich nunmehr für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung eines Unternehmers (Verkäufer), wenn die Lieferung auf dem Marktplatz des Betreibers rechtlich begründet wird.

Im Falle, dass der Verkäufer als Unternehmer auf der Plattform angemeldet ist, kann die Haftung dadurch abgewendet werden, dass der Betreiber eine vom für den Verkäufer zuständigen Finanzamt ausgestellte Bescheinigung vorlegt. Durch diese wird die steuerliche Erfassung des Verkäufers nachgewiesen und eine Haftung ausgeschlossen. Diese Haftungsbefreiung gilt jedoch nicht, wenn der Betreiber Kenntnis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass der Verkäufer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt. Des Weiteren wird die Haftung auch dann nicht ausgeschlossen, wenn das zuständige Finanzamt dem Betreiber mitteilt, dass der Verkäufer seinen steuerlichen Pflichten nicht oder nicht in wesentlichem Umfang nachkommt.

Bei Verkäufern, die auf der Plattform nicht als (umsatzsteuerlicher) Unternehmer angemeldet sind, genügt es zum Haftungsausschluss, wenn der Betreiber gewisse Daten des Verkäufers auflistet und diese auf Anforderung dem Finanzamt elektronisch übermittelt. Eine Haftung tritt gleichwohl ein, wenn der Betreiber Kenntnis davon hatte oder hätte haben müssen, dass die Umsätze im Rahmen eines Unternehmens erbracht wurden.

Die Neuerungen stellen die Marktplatzbetreiber vor neue Herausforderungen, da zum einen entsprechende Aufzeichnungspflichten durch den Marktplatzbetreiber vorzuhalten sind (insbesondere Anforderung der steuerlichen Bescheinigung des Verkäufers) und zum anderen eine entsprechende Haftung statuiert wird, wenn der Marktplatzbetreiber seinen Pflichten nicht nachkommt. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass Marktplatzbetreiber Verkäufern, die die steuerliche Bescheinigung nicht (rechtzeitig) vorlegen, den Zugang zu ihren elektronischen Marktplätzen verweigern werden.

Um den Verkäufern genügend Zeit für die Einholung der steuerlichen Bescheinigungen zu geben, werden entsprechende Übergangsregelungen angewendet. So greift die Haftungsregelung des Marktplatzbetreibers für Verkäufer, die außerhalb der EU bzw. des EWR ansässig sind (z. B. Schweiz oder auch möglicherweise UK demnächst), ab dem 1. März 2019. Für Verkäufer, die in der EU bzw. dem EWR ansässig sind, greift die Haftungsregelung ab dem 1. Oktober 2019.

Somit besteht in der Konsequenz für beide Parteien – Marktplatzbetreiber und Verkäufer – akuter Handlungsbedarf.

Umsetzung der Gutscheinrichtlinie

Durch die Gutscheinrichtlinie soll eine einheitliche steuerliche Behandlung von im europäischen Binnenmarkt gehandelten Gutscheinen bewirkt werden. Die Regelung betrifft alle Gutscheine, die nach dem 31.Dezember 2018 ausgestellt wurden.

Gutscheine im Sinne des UStG sind nur solche, die verbindlich als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Leistung entgegengenommen werden müssen. Unterschieden wird zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen, die umsatzsteuerlich unterschiedlich behandelt werden. Während der Einzweckgutschein nunmehr aus umsatzsteuerlicher Sicht grundsätzlich als Anzahlung für eine bestimmte, bereits bei Ausgabe des Gutscheins, feststehende Leistung qualifiziert, löst der Mehrzweckgutschein, bei dem die Endverwendung noch nicht feststeht, keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen bei seiner Ausgabe aus, da es sich insoweit nur um den Tausch von Zahlungsmitteln handelt. Die Tücke liegt, wie umsatzsteuerlich so oft, auch hier im Detail, so dass eine Einzelfallprüfung empfehlenswert sein dürfte.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei Rückfragen zu all diesen Themen oder anderen Fragen sehr gern zur Verfügung.

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