Ergebnis Koalitionsausschuss 3. Juni 2020 – Anpassung der Umsatzsteuersätze in Deutschland

„Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“.

Unter dieser Prämisse hat der Koalitionsausschuss am 3. Juni 2020 einmal mehr umsatzsteuerlich weitgehende Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie beschlossen.

Neben weiteren steuerlichen „Sonder-Maßnahmen“ wurde im Hinblick auf die Umsatzsteuer beschlossen, dass der Regelsteuersatz ab dem 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2021 von 19% auf 16% gesenkt werden soll. Der ermäßigte Steuersatz wird für den gleichen Zeitraum von 7% auf 5% gemindert.

Für die Unternehmer in Deutschland, die in Deutschland umsatzsteuerbare Umsätze erbringen die unter den Regelsteuersatz oder den ermäßigten Steuersatz fallen oder innergemeinschaftliche Erwerbe in Deutschland tätigen (auch bei den Umsätzen die in Deutschland unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen) bedeutet dies, dass sie die jeweiligen Steuerschlüssel in ihren Systemen anpassen müssen, damit eine der Neuregelung entsprechende Verbuchung und Deklaration in den Umsatzsteuervoranmeldungen vorgenommen werden kann. Im Ergebnis sind somit diverse Anpassungen in den ERP-Systemen / Kassensystemen der Unternehmen erforderlich, die Stand heute mangels einer Übergangsregelung bis zum 1. Juli 2020 umgesetzt werden müssen. Unterbleiben diese Anpassungen im System droht dem Steuerpflichtigen der Ausweis eines zu hohen Steuersatzes auf den Rechnungen, was dazu führt, dass der leistungs-/ rechnungsempfangende Unternehmer keinen (vollen) Vorsteuerabzug aus den Rechnungen vornehmen kann (§ 14c UStG).

Unternehmer, die grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, werden durch diese vorübergehende Änderung des Steuersatzes jedoch bessergestellt, da ihre Kosten sich in dem Zeitraum zwischen 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 um 3% senken werden.

Auch auf die Einfuhr von Waren nach Deutschland wirkt sich das Ergebnis des Koalitionsausschusses aus. Auch hier muss der Steuersatz für die Einfuhrumsatzsteuer mit 16% statt mit 19% bzw. mit 5% statt mit 7% erfolgen. Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird in diesem Zusammenhang auf den 26. des jeweiligen Folgemonats verschoben, um dem Steuerpflichtigen in Deutschland einen Liquiditätsvorteil zu verschaffen.

Sollten Sie in diesem Zusammenhang Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

COMMENTS

There are no comments yet.