Änderungen zu den Nachweisen von umsatzsteuerfreien Ausfuhrlieferungen

Das Bundesministerium für Finanzen hat mit einem Schreiben vom 23. Januar 2015 Stellung zu den Belegnachweisen für umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferungen i. S. d. § 6 Umsatzsteuergesetz genommen. Hiernach werden nun explizit Alternativnachweise für den klassischen Ausgangsvermerk im IT-Verfahren ATLAS genannt, die ebenfalls als Nachweis für die Steuerbefreiung als Ausfuhrlieferung Anerkennung finden sollen. Dies gilt insbesondere für:

  • Ausgangsvermerk auf Grund einer monatlichen Sammelanmeldung nach Artikel 285a Abs. 1a ZK-DVO
  • Ausgangsvermerk auf Grund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung im Notfallverfahren nach Artikel 787 Abs. 2 ZK-DVO,
  • Ausgangsvermerk auf Grund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung nach Artikel 795 ZK-DVO und
  • Ausgangsvermerk auf Grund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung bei vorheriger ganz oder teilweise unrichtiger Ausfuhranmeldung.

Das Schreiben gilt für alle offenen Fälle. Es empfiehlt sich insoweit zu prüfen, inwieweit hieraus Vereinfachungen oder Änderungen für die Nachweisführung in Ihrem Unternehmen resultieren.

Gerne stehen wir Ihnen hierfür oder für nähere Informationen zur Verfügung.

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