Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung bei der Lieferung von Edelmetallen

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 22. Januar 2015 die Nichtbeanstandungsregelung für die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermet (gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG) verlängert.

Nunmehr ist es bei Lieferungen von Edelmetallen (mit Ausnahme von Goldlieferungen, die bereits vor dem 1. Oktober 2014 unter die Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG gefallen wären), unedlen Metallen, Selen und Cermet, die nach dem 30. September 2014 aber vor dem 1. Juli 2015 ausgeführt werden bei den Vertragsparteien nicht zu beanstanden, wenn beide Parteien von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgehen.

Diese Regelung gilt ebenso für den umgekehrten Fall (hier auch für Gold), wenn beide Parteien einvernehmlich davon ausgehen, dass die Besteuerung bei dem Leistungsempfänger zu erfolgen hat, wenn die Lieferung nach dem 31. Dezember 2014 und vor dem 1. Juli 2015 ausgeführt wurde, obwohl diese Lieferungen nach derzeitigem Rechtsstand nicht mehr unter die Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG fallen, sondern vielmehr der leistende Unternehmer Steuerschuldner wäre.

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