Urteil des Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache „Senatex“ (C-518/14 vom 15.09.2016)

Mit oben benanntem Urteil hat der EuGH eine seit langem eine viel diskutierte Frage innerhalb des Umsatzsteuerrechts beantwortet. Mit diesem Urteil spricht der EuGH nämlich einer Rechnungskorrektur nunmehr die generelle Möglichkeit einer Rückwirkung zu.

Bislang galt, dass in den Fällen, in denen ein Unternehmer eine Rechnung erhalten hat, die umsatzsteuerlich nicht korrekt ausgestellt wurde, der Rechnungsempfänger aber trotzdem den Vorsteuerabzug vorgenommen hat, eine Rechnungskorrektur bislang nicht aushalf, um den fälschlicherweise vorgenommenen Vorsteuerabzug zum ursprünglichen  Zeitpunkt und damit rückwirkend zu heilen. Vielmehr wurde der Vorsteuerabzug erst zu dem Zeitpunkt legitimiert, zu dem eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung vorlag. Das war regelmäßig zu dem Zeitpunkt als die korrigierte Rechnung vorlag.

Dies hatte regelmäßig zur Folge, dass Rechnungsempfänger, die den Vorsteuerabzug auf Basis einer umsatzsteuerlich nicht korrekten Rechnung vorgenommen hatten, bis zum Zeitpunkt der Rechnungskorrektur mit Zinszahlungen durch die Finanzämter belegt wurden.

Durch das oben benannte Urteil des EuGH wurde nunmehr anderweitig entschieden. Laut diesem Urteil kann eine  Rechnungskorrektur generell Rückwirkung entfalten, so dass der Vorsteuerabzug im entschiedenen Fall bereits zu dem Zeitpunkt vorgenommen werden durfte, als die Ursprungsrechnung ausgestellt wurde. Eine andere Verfahrensweise verstoße nach Auffassung des EuGH gegen den Neutralitätgsgrundsatz.

Unter Heranziehung der neuen EuGH Rechtsprechung wäre es der Finanzverwaltung also nicht mehr möglich, Zinsen für den ursprünglich nicht korrekt vorgenommenen Vorsteuerabzug festzusetzen. Entscheidend  in diesem Zusammenhang ist allerdings, dass definitiv eine Rechnungskorrektur erfolgen muss. Ohne eine solche Korrektur der Rechnung, kann auch keine Rückwirkung eintreten.

Auch wenn dieses Urteil sehr begrüßenswert ist, hat jedoch auch dieses Urteil noch nicht alle Fragen definitiv beantwortet. So ist unter anderem auch jetzt noch eingehend zu untersuchen, bis wann die Rechnungskorrektur vorgenommen werden kann, um eine Rückwirkung zu entfalten. Darüber hinaus sollte auch noch geklärt werden, wie eine Rechnungskorrektur generell auszusehen hat, um auch von der Finanzverwaltung als solche anerkannt zu werden und eine Rückwirkung in Anspruch nehmen zu können. Grundsätzlich dürfte es empfehlenswert sein, sich hier an einer Rechnungsergänzung bzw. Rechnungsberichtigung (i. S. d. § 31 Abs. 5 UStDV) zu orientieren.

Es bleibt somit mit Spannung abzuwarten, wie sich die deutsche Finanzverwaltung zu diesem Urteil positionieren wird.

Sollten Sie zum Thema der Rückwirkung von Rechnungskorrekturen Fragen haben, wenden Sie sich gerne direkt an uns.

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