Urteil des Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache „Barlis“ (C-516/14 vom 15.09.2016)

Der EuGH hat sich mit der Frage der formellen Rechnungsanforderungen bezüglich des oben genannten Urteils befasst und präzisierend festgestellt, dass der Vorsteuerabzug nicht einzig aus Gründen der formellen Fehlerhaftigkeit einer Rechnung verweigert werden darf, wenn die Steuerverwaltung anhand sämtlicher ihr zur Verfügung stehender Daten feststellen kann, dass die für ein Recht auf Vorsteuerabzug geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.

Mit dem Urteil entscheidet der EuGH vor allem zwei Dinge, die in der Vergangenheit den Rechnungsempfängern Schwierigkeiten bereitet haben, zu deren Gunsten.

Zum einen lässt sich aus dem Urteil ableiten, dass zwar eine Leistungsbeschreibung in der Rechnung enthalten sein muss, um nachvollziehen zu können, welche Art von Leistung erbracht wurde. Das bedeutet aber laut EuGH nicht, dass diese Leistungsbeschreibung erschöpfender Weise alles bis ins letzte Detail darlegen muss. Es muss der Finanzbehörde lediglich möglich sein, die Entrichtung der geschuldeten Steuer auf Seiten des Leistenden und das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts auf Seiten des Leistungsempfängers kontrollieren zu können.

Weiterhin ist dem Urteil zu entnehmen, dass eine Rechnung sich aus mehr als einem Dokument zusammensetzen kann, um alle erforderlichen Rechnungsmerkmale zu beinhalten. Der EuGH sieht indes wohl keine Notwendigkeit mehr, dass auf alle anderen Dokumente, die zur Rechnungsergänzung herangezogen werden können, explizit in der Rechnung Bezug genommen werden muss. Das bedeutet, dass im Falle eines notwendigen Nachweises, dass eine Rechnung alle notwendigen Rechnungsanforderungen beinhaltet, nunmehr alle Dokumente zum Beweis herangezogen werden könnten, unabhängig davon, ob in der eigentlichen Rechnung explizit auf das Dokument Bezug genommen wird, wie dies derzeit von der deutschen Finanzverwaltung gefordert wird.

Insgesamt stellt dieses Urteil des EuGH eine Erleichterung für den Rechtsanwender dar. Jedoch gibt es noch immer Fragestellungen, die nicht einwandfrei zu beantworten sind und einer genaueren Betrachtung bedürfen, bspw. durch welche Angaben genau es der Finanzbehörde ermöglicht ist, die für sie notwendigen Informationen aus der Leistungsbeschreibung zu entnehmen oder auch wie genau der  Leistungsumfang bei einer erbrachten sonstigen Leistung innerhalb der Leistungsbeschreibung darzustellen ist.

Wie immer bleibt es abzuwarten, wie die Reaktionen der deutschen Finanzverwaltung hierauf ausfallen werden. In jedem Falle empfiehlt sich eine Berufung auf das genannte Urteil, sofern dem Steuerpflichtigen der Vorsteuerabzug mit der Begründung unzureichender Angaben in dem Rechnungsdokument versagt wird.

Sollten Sie in diesem Zusammenhang Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne beratend zur Verfügung.

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