Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Sales-and-lease-back-Geschäften – Konsequenzen aus der BFH-Rechtsprechung vom 6. April 2016, V R 12/15

Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 äußert sich nunmehr auch die Finanzverwaltung erneut zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Sale-and-lease-back-Geschäften und schließt sich der Auffassung des BFH in dem genannten Urteil an.

In dem Urteil vom 6. April 2016 ist der BFH zu dem Schluss gekommen, dass Sale-and-lease-back-Geschäfte als Mitwirkung des Käufers und Leasinggebers an einer bilanziellen Gestaltung des Verkäufers und Leasingnehmers als eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung zu qualifizieren sein können. Dies soll im Gegensatz zu der bisher üblichen Behandlung als steuerfreie Kreditgewährung insbesondere dann der Fall sein, wenn die Anschaffung des Leasinggegenstandes durch den Käufer und Leasinggeber überwiegend durch ein Darlehen des Verkäufers und Leasingnehmers finanziert wird. Da der Schwerpunkt der Mitwirkung des Käufers und Leasinggebers in diesen Konstellationen vielmehr in der bilanziellen Gestaltung des Verkäufers und Leasingnehmers liegen soll, soll regelmäßig eine steuerpflichtige sonstige Leistung des Käufers und Leasinggebers vorliegen.

Offenbar sind auch Finanzverwaltung und Rechtsprechung der Auffassung, dass aller guten Dinge drei sind, denn mit dieser Auffassung gibt es nunmehr drei Möglichkeiten der umsatzsteuerlichen Einstufung von Sale-and-lease-back-Geschäften:

1. Lieferung und (Rück-) Vermietung des Leasinggegenstandes
2. Reine Kreditgewährung durch den Käufer und Leasinggeber
3. Sonstige steuerpflichtige Leistung besonderer Art.

Dies macht die umsatzsteuerliche Einordnung von Sale-and-lease-back-Geschäften für den Steuerpflichtigen nicht einfacher und hat im Falle der Fehlbehandlung (z. B. Behandlung durch den Steuerpflichtigen als steuerfreie Kreditgewährung bei tatsächlicher steuerpflichtiger Leistung besonderer Art) ggf. nicht unerhebliche Konsequenzen, da Umsatzsteuer fehlerhaft nicht berechnet wurde oder aber im umgekehrten Fall ein Fall des § 14c UStG vorliegt, der beim Verkäufer und Leasingnehmer zur Versagung des Vorsteuerabzugs führt. Dies kann im Betriebsprüfungsfalle zu erheblichen Umsatzsteuernachzahlungen, Vorsteuerrückzahlungen sowie ggf. Zinsbelastungen gemäß § 233a AO führen.

Da es sich bei Leasinggeschäften häufig um großvolumige Transaktionen handelt, ist dem Steuerpflichtigen eine frühzeitige Prüfung der umsatzsteuerlichen Einordnung der jeweiligen Sale-and-lease-back Geschäfte zu empfehlen und diese ggf. bereits bei Vertragsgestaltung entsprechend zu berücksichtigen. Möglicherweise empfiehlt sich im Vorfeld einer solchen Transaktion auch die Einholung einer verbindlichen Auskunft, auch wenn diese kostenpflichtig ist.

Es ist davon auszugehen, dass es hier zu Prüfungen der Finanzverwaltung kommen wird, weshalb verstärkter Augenmerk der Steuerpflichtigen auf Sale-and-lease-back-Geschäften liegen sollte.

Gern stehen wir Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.

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