Umsatzsteuerliche Änderungen durch das Steueränderungsgesetz 2015

Der Bundesrat hat am 16. Oktober 2015 dem Steueränderungsgesetz 2015 (ehemals „Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Zollkodex-Anpassungsgesetz“) zugestimmt. Folgende Änderungen ergeben sich hierbei aus umsatzsteuerlicher Sicht:

  • Neufassung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand in einem neuen § 2b des Umsatzsteuergesetzes (diese Neuregelung gilt grundsätzlich für Umsätze ab dem 1. Januar 2017, für Umsätze vor dem 1. Januar 2021 ist eine Übergangsregelung vorgesehen);
  • Ausdehnung der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auf Lieferungen von Betriebsvorrichtungen bzw. Leistungen an Betriebsvorrichtungen sowie Umsetzung des anzuwendenden Grundstücksbegriffs gemäß MwSt-Durchführungsverordnung;
  • Reverse-Charge-Verfahren bei Metalllieferungen: redaktionelle Anpassung der Ungenauigkeit der Bezeichnung der Gegenstände in Nr. 3 der Anlage 4 zum Umsatzsteuergesetz (Eisen und Stahl);
  • Entstehung der Umsatzsteuer in Fällen des unrichtigen Umsatzsteuerausweises gemäß § 14c UStG: Änderung der Regelung zur bisherigen Steuerentstehung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG richtlinienkonform nunmehr dahingehend, dass die Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung entsteht (vgl. auch BMF-Schreiben vom 2. Mai 2015 diesbezüglich)
  • Reverse-Charge-Verfahren bei Leistungsbezügen für den hoheitlichen Bereich: Ausnahme von bestimmten Leistungen (Bauleistungen, Gas- und Stromlieferungen, Lieferungen von Mobilfunkgeräten und Tabletcomputern sowie Gebäudereinigungsleistungen) aus der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens, welche juristische Personen des öffentlichen Rechts in nennenswertem Umfang für ihren hoheitlichen Bereich beziehen (vgl. § 13b Abs. 5 S. 6 UStG) durch entsprechende Anpassung des § 13b Abs. 5 UStG

Mit Ausnahme der Einführung des § 2b UStG treten alle genannten Änderungen am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Die erhoffte Klarstellung der Zuordnung der bewegten Lieferung im Reihengeschäft ist nicht im Steueränderungsgesetz 2015 enthalten. Insoweit bleibt weiterhin auf eine Reaktion der Finanzverwaltung zu warten.

Wenn Sie Fragen zu den genannten Themen haben, stehen wir gerne zur Verfügung.

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