„To be or not to be“ – der Brexit aus umsatzsteuerlicher Sicht

Am 23. Juni 2016 stimmten beim EU-Mitgliedschaftsreferendum 51,9% der britischen Wahlberechtigten für einen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU. Die erforderliche Mitteilung der britischen Regierung an den Europäischen Rat zur rechtlich wirksamen Einleitung des Austrittsprozesses ist bisher nicht erfolgt. Insofern bleiben die weiteren Entwicklungen zunächst abzuwarten.

Nichtsdestotrotz sollten sich deutsche Unternehmen, die Leistungsbeziehungen zu britischen Unternehmen unterhalten, frühzeitig mit den möglichen Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreiches aus der EU beschäftigen. Umsatzsteuerlich würden beispielsweise Lieferungen in das Vereinigte Königreich nicht länger als innergemeinschaftliche Lieferungen gelten, sondern als Ausfuhrlieferungen. Auch wenn diese ebenfalls grundsätzlich umsatzsteuerbefreit sind, gelten andere Anforderungen hinsichtlich der für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erforderlichen Buch- und Belegnachweise. Lieferungen aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland würden nicht länger als innergemeinschaftliche Erwerbe qualifizieren, sondern als Einfuhren, die entsprechend zollrechtlich zu behandeln sind.

Demzufolge dürften weitreichende Umstellungen in den umsatzsteuerlichen Prozessen und ERP-Systemen der betroffenen Unternehmer im Zusammenhang mit britischen Geschäftsaktivitäten vorzunehmen sein, sobald der Austrittprozess eingeleitet ist. Ebenfalls sind zollrechtliche Konsequenzen (z. B. Zollabwicklung, Ursprungsnachweise etc.) zu prüfen und entsprechende Prozesse zu implementieren.

Um umsatzsteuer- und zollrechtliche Risiken im Zusammenhang mit Leistungsbeziehungen zu Unternehmen im Vereinigten Königreich zu vermeiden und Störungen im Ablauf der Geschäftsaktivitäten (z. B. Verzögerungen von Lieferungen nach oder aus dem Vereinigten Königreich) zu verhindern, empfiehlt sich eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den notwendigen Änderungen der betroffenen Geschäftsprozesse. Inwieweit es Übergangsregelungen seitens des Bundesministeriums für Finanzen geben wird, ist derzeit nicht absehbar. Auch wenn zum jetzigen Zeitpunkt zweifelsfrei kein Grund für überstürzten Handlungsbedarf besteht, stellt sich für deutsche Unternehmer im Falle eines Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU bereits jetzt die Frage: to be or not to be!

Ihre Berater von Wipfler & Brackrogge stehen Ihnen bei Rückfragen sehr gern unterstützend zur Seite.

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