Neues zur umsatzsteuerlichen Organschaft

Mit seinen Urteilen vom 2. Dezember 2015 (V R 25/13, V R 15/14 und V R 67/14) hat der BFH auf die aktuelle EuGH Rechtsprechung reagiert.
In seiner Entscheidung vom 16. Juli 2015 hat der EuGH festgestellt, dass die deutsche Gesetzeslage im Hinblick auf die Nichtzulassung von Personengesellschaften und der Anforderung eines Über-/Unterordnungsverhältnisses nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Hierauf reagiert der BFH nunmehr mit den drei bereits genannten Urteilen.

 

1. BFH Urteil V R 25/13
Durch dieses Urteil lässt der BFH nunmehr auch Personengesellschaften (Tochtergesellschaften der Organträgerin) als Organgesellschaften im Rahmen umsatzsteuerlicher Organschaften zu. Dies jedoch nicht ohne die Anforderung, dass die jeweiligen Gesellschafter der Personengesellschaft ausschließlich die Organträgerin sowie weitere von der Organträgerin finanziell abhängige/beherrschte Gesellschaften sind. Weiterhin hält der BFH jedoch daran fest, dass eine allgemeine Eingliederungsmöglichkeit von Personengesellschaften in eine umsatzsteuerliche Organschaft aus seiner Sicht nicht aus dem Unionsrecht hervorgeht.

 

2. BFH Urteil V R 15/14
In diesem Urteil befasst sich der BFH mit der finanziellen und organisatorischen Eingliederung als Anforderung an das Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft.
Im Hinblick auf die finanzielle Eingliederung ist der BFH weiterhin der Auffassung, dass zur Bildung einer umsatzsteuerlichen Organschaft eine Mehrheitsbeteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft zwingend notwendig ist. Diese Beteiligung muss nicht zwangsläufig unmittelbar vorliegen, auch eine mittelbare ist denkbar. Was jedoch nicht möglich ist, ist eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen zwei Schwestergesellschaften.
Im Hinblick auf die organisatorische Eingliederung führt der BFH aus, dass ausschließlich vorliegende Weisungsrechte bzw. Zustimmungspflichten nicht ausreichend sind für die organisatorische Eingliederung. Vielmehr ist nach wie vor eine personelle Verflechtung der Geschäftsführungen von Organträger und Organgesellschaft als Voraussetzung anzusehen.

 

3. BFH Urteil 67/14; Urteil V R 36/13
In dem dritten und vierten Urteil des BFH vom 2. Dezember 2015 stellt der BFH im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Organschaft klar, dass nur umsatzsteuerliche Unternehmer Organträgerin einer umsatzsteuerlichen Organschaft sein können. Die Unternehmereigenschaft des Organträgers kann auch nicht durch die Herstellung einer Organschaft begründet sein, wenn der Organträger originär nicht als Unternehmer qualifiziert ist.
Da die Auslegung der Organschaftsregelung des BFH dem derzeitigen Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 2 UStG und auch der Auffassung der Finanzverwaltung widerspricht, bleiben entsprechende Reaktionen seitens Gesetzgebung und Finanzverwaltung abzuwarten. Feststeht, dass es bei der umsatzsteuerlichen Organschaft weiter spannend bleibt und es wieder mal dem Steuerpflichtigen obliegt, Chancen und Risiken abzuwägen.

Sollten Sie in diesem Zusammenhang Fragen über die Auswirkungen für die Praxis haben oder auch sonstige Fragen in diesem Zusammenhang, wenden Sie sich gerne für weitere Auskünfte an uns.

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