Der neue Anwendungserlass zu § 153 AO

In seinem Schreiben vom 23. Mai 2016 (GZ:  IV A 3 – S 0234/15/10001, IV A 4 – S 0234/14/10001) äußert sich das Bundesministerium für Finanzen explizit zur Anwendung des § 153 AO und hat den Anwendungserlass um eine entsprechende Regelung ergänzt. Die neue Anweisung erläutert u. a., wie die Berichtigung einer Erklärung, insbesondere einer Steuererklärung, nach § 153 AO von einer Selbstanzeige nach §§ 371, 378 Abs. 3 AO abzugrenzen ist.

Dieses Schreiben ist für Steuerpflichtige durchaus beachtenswert, da die Finanzverwaltung in den vergangenen Jahren insbesondere im Falle der Berichtigung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen zunehmend dazu übergegangen ist, in diesen Berichtigungen per Se Selbstanzeigen des Steuerpflichtigen zu sehen und entsprechende Ordnungswidrigkeiten- bzw. Bußgeldverfahren und nicht selten sogar Strafverfahren einzuleiten.

Gerade mit diesem BMF-Schreiben wird damit einmal mehr deutlich, wie wichtig es für Steuerpflichtige ist, ihre umsatzsteuerlichen Geschäftsaktivitäten als Massentransaktionen mittels Implementierung entsprechender umsatzsteuerlicher Prozesse (unter Festlegung von Verantwortlichkeiten und internen Kontrollen sowie der Umsetzung dieser Prozesse in den ERP-Systemen) zu kontrollieren und zu dokumentieren. Denn nicht nur die Praxis der Betriebsprüfer rückt die Prüfung solcher umsatzsteuerlichen Prozesse immer mehr in den Fokus der Umsatzsteuer-Sonderprüfungen, vielmehr spricht das vorliegende Schreiben des Finanzministeriums nunmehr explizit dem Steuerpflichtigen im Ernstfall eine gewisse Exkulpationseinrede zu, sofern ausreichende interne (umsatz-) steuerliche Kontrollsysteme implementiert und dokumentiert sind.

Eine eingehende Auseinandersetzung mit diesem Thema ist damit absolut lohnenswert!

Als umsatzsteuerliche Prozessspezialisten mit langjähriger Erfahrung der Implementierung umsatzsteuerlicher Compliance-Management-Systeme unterstützen wir Sie auch hier sehr gern.

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