Brexit und Vorsteuer-Vergütungsverfahren

Das Austrittsdatum Großbritanniens aus der EU rückt unaufhaltsam näher und es ist derzeit mit einem harten Brexit zu rechnen, sofern nicht doch noch ein ratifiziertes Austrittsabkommen getroffen wird. Da Großbritannien nach dem 29. März 2019 nicht mehr Mitglied der Europäischen Union ist, gelten auch die Vorschriften über das Vorsteuervergütungsverfahren für in der EU ansässige Unternehmer nicht mehr. Das gilt sowohl für Unternehmer, die in Großbritannien ansässig sind und nach dem 29. März 2019 Vorsteuervergütungsanträge für Zeiträume bis dahin in Deutschland stellen, als auch für deutsche Unternehmer, die Vorsteuervergütungsanträge nach diesem Datum in Großbritannien stellen möchten. Vielmehr sind dann die Verfahrensvorschriften für Vorsteuervergütungen für nicht in der EU ansässige Unternehmer anzuwenden.

Das Bundeszentralamt für Steuern hat auf seiner Homepage zwei ausführliche Schreiben für Vorsteuervergütungsverfahren nach dem 29. März 2019 in Deutschland durch in Großbritannien ansässige Unternehmer und für deutsche Unternehmen in Großbritannien veröffentlicht. Die Schreiben können unter:

www.bzst.de/DE/Steuern_International/Vorsteuerverguetung/Vorsteuerverguetung_node.html

abgerufen werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Einreichung entsprechender Anträge.

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