Anforderungen an die Adresse des leistenden Unternehmers in dessen Ausgangsrechnung

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 22. Juli 2015 – V R 23/14 das Merkmal der „vollständigen Anschrift“ i. S. d. § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG konkretisiert und gelangt dabei zu dem Ergebnis, dass dieses Merkmal nur dann erfüllt wird (und somit den Rechnungsempfänger/Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung befähigt), wenn die auf der Rechnung angegebene Adresse auch die Adresse ist, von welcher aus die wirtschaftliche Aktivität durch den Leistenden vollzogen wird. Somit ist es nach Auffassung des BFH nunmehr nicht mehr ausreichend, wenn bspw. eine Postfachadresse auf der Rechnung angegeben wird, da von dieser Adresse aus nicht die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers ausgeführt wird.
Auch ein Gutglaubensschutz des Leistungsempfängers wird in diesem Fall nicht mehr gewährt und kann somit nicht zur Erlaubnis des Vorsteuerabzugs gereichen. Die Reaktion der Finanzverwaltung auf dieses Urteil bleibt abzuwarten. Insbesondere wird überdacht werden müssen, ob diese Grundsätze auch auf die Adresse des Leistungsempfängers anzuwenden sind, da nach derzeitiger Auffassung der Finanzverwaltung die Angabe des Postfaches als ordnungsgemäße Adressierung des Leistungsempfängers im Sinne der o. g. Vorschrift ausreichen soll.

Sollten Sie in diesem Zusammenhang Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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