Rückwirkung der Rechnungsberichtigung – Änderung der Rechtsprechung

Mit Datum vom 20. Oktober 2016 fällt der BFH ein langersehntes Urteil (V R 26/15) zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung und ändert damit seine bisherige Rechtsprechung diesbezüglich.
Im Nachgang zu dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Senatex vom 15. September 2016 (C-518/14) bestätigt der BFH nunmehr, dass eine Rechnungsberichtigung gemäß § 31 Abs. 5 UStDV auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungstellung zurückwirkt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Rechnungsberichtigung Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. Damit ist eine Verzinsung nach § 233a AO für Vorsteuerbeträge, die aus formal nicht korrekten Rechnungen in Abzug gebracht worden sind, nicht mehr möglich, auch wenn der EuGH grundsätzlich Sanktionen in diesen Fällen zulässt.
Eine Reaktion der Finanzverwaltung steht bisher noch aus. Insoweit ist betroffenen Unternehmern zu empfehlen, Verfahren offen zu halten und sich auf die neue Rechtsprechung zu berufen. Ferner sollte in Fällen, in denen Rechnungen andere Mängel aufweisen als die in dem Urteil genannten, ebenfalls geprüft werden, ob die neue Rechtsprechung dienlich ist.

Gerne stehen wir Ihnen für Fragen zur Verfügung.

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